Satzung der Heimatortsgemeinschaft Mortesdorf e.V.


§1
Vereinsnamen, Vereinssitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen "Heimatortsgemeinschaft Mortesdorf, e.V.", im weiteren Satzungstext "HOG Mortesdorf e.V." genannt.
  2. Die HOG Mortesdorf e.V. hat ihren Sitz in 82346 Andechs, Von-der-Tann-Str. 17.
  3. Das Geschäftsjahr ist ein Kalenderjahr.

§2
Vereinszweck

  1. Die HOG Mortesdorf e.V. ist ein ideeller Verein.
  2. Der Verein versteht sich als eine eigenständige Gemeinschaft der in und ausserhalb Mortesdorfs lebenden Mortesdorfer, sowie aller sich zu dieser Gemeinschaft bekennenden Personen.
  3. Zweck der HOG Mortesdorf e.V. ist die Heimatpflege, die Förderung der Heimatkunde, der Erhalt, die Pflege und die Erneuerung siebenbürgisch- sächsischen Kulturgutes und zwischenmenschlicher Beziehungen. Der Verein und seine Arbeit ist politisch und konfessionell neutral.
  4. Der Verein dokumentiert die Mortesdorfer Geschichte durch:
    - Erfassung und Erforschung der Familien- und Sozialstrukturen von Mortesdorfer Landsleuten im Verlauf der geschichtlichen Entwicklung.
  5. Der Verein erstrebt die Veröffentlichung der Mortesdorfer Geschichte durch:
    - Bereitstellung aktueller Beiträge, Berichte, Informationen usw. aus der Mortesdorfer Vergangenheit und Gegenwart über klassische und moderne Medien
  6. Der Verein beteiligt sich an der Unterstützung der kirchlichen, sozialen und kulturellen Einrichtungen in Mortesdorf zur Sicherung der materiellen und immateriellen Werte der Mortesdorfer Gemeinschaft.
  7. Ein besonderes Anliegen ist die Förderung allgemeiner und überregionaler Zielsetzungen der Landsmannschaft der Siebenbürger Sachsen in Deutschland e.V. sowie anderer gemeinnütziger, demokratisch orientierter Vereine.

§3
Gemeinnützigkeit

  1. Die HOG Mortesdorf e.V. ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Die HOG Mortesdorf e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  3. Die Mittel der HOG Mortesdorf e.V. dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet und müssen vom Vorstand und vom Ausschuss genehmigt werden.
  4. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln der HOG Mortesdorf e.V.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Verein fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden. Satzung der HOG Mortedorf e.V.

§4
Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Der Verein umfasst:
    Ordentliche Mitglieder - der HOG Mortesdorf e.V. kann werden, wer diese Satzung anerkennt.
    Ehrenmitglieder - die zu solchen ernannt wurden -
  2. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung, ( bei Minderjährigen durch den gesetzlichen Vertreter ) beim Vorstand beantragt. Die Aufnahme wird wirksam, wenn innerhalb einer Monatsfrist dem Antrag nicht widersprochen und der Antragsteller im Mitgliederverzeichnis aufgenommen wird. Bei Ablehnung ist die Angabe von Gründen nicht erforderlich.
  3. Auf Vorschlag des Ausschusses und Beschluss durch die Mitgliederversammlung kann die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.

§5
Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes ordentliche Mitglied und Ehrenmitglied hat Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung; es kann Anträge zur Abstimmung an die Mitgliederver- sammlung stellen.
    Ordentliche Mitglieder können sich in die Organe des Vereins wählen lassen.
  2. Weiterhin haben alle Mitglieder das Recht auf umfassende Vereinsbetreffende Informationen. Diese können in Papierform und / oder in elektronischer Form zur Verfügung gestellt werden.
  3. Die Mitglieder verpflichten sich, nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Vereinsorgane die Ziele und Interessen des Vereins nachhaltig zu fördern sowie die Satzung und weiter ergehende Ordnungen zu beachten.
  4. Jedes Mitglied ist verpflichtet die jährlichen Mitgliedsbeiträge, die von der Mitgliederversammlung festgelegt werden, fristgerecht zu entrichten.

§6
Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft wird beendet durch:
    • Austritt
    • Ausschluss
    • Tod
  2. Der Austritt ist durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand bekannt zu geben. Der Austritt kann jährlich bei Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen zum Jahresende erfolgen.
  3. Der Ausschluss kann vom Ausschuss (§9) beschlossen werden, falls das Mitglied gegen die Satzung verstösst oder den Vereinsfrieden in unzumutbarer Weise schädigt. Der Ausschlusserfolgt in schriftlicher Form unter Angabe der Gründe und wird der Mitgliederversammlung mitgeteilt. Eine Wiederaufnahme der Mitgliedschaft ist möglich, siehe hierzu § 4.
  4. Im Todesfall sind vereinseigene Unterlagen, Gerätschaften und Dokumente wieder in den Besitz der HOG Mortesdorf e.V. zurückzuführen. Über Ausnahmen kann der Ausschuss entscheiden.
  5. Mit dem Austritt, Ausschluß bzw. Tod erlöschen alle mit der Mitgliedschaft verbundenen Rechte und Pflichten, die sich aus der Vereinstätigkeit ergeben. Dem HOG Mortesdorf e.V. bleibt jedoch die Erhebung rückständiger Mitgliedsbeiträge vorbehalten.

§7
Organe der HOG Mortesdorf e.V.

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand
  3. Der Ausschuss (erweiterter Vorstand) bestehend aus 15 Mitgliedern
  4. Die Kassenprüfer

§8
Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung der HOG Mortesdorf e.V. ist das oberste Vereinsorgan. Die Mitgliederversammlung findet in der Regel im Raum Nürnberg Fürth statt. - Die schriftliche Einladung sollte spätestens einen Monat vor der Mitglieder- Versammlung erfolgen und wird zusätzlich über die Mortesdorfer Internetseite veröffentlicht. - Wahlvorschläge sind spätestens 1/2 ( eine halbe ) Stunde vor Beginn der Mitgliederversammlung beim Vorstand in schriftlicher / mündlicher Form einzureichen.
  2. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die:
    • Wahl des Vorstandes und des Ausschusses (erweiterter Vorstand)
    • überprüfung der Tätigkeiten und Entlastung des Vorstandes und des Ausschusses
    • Festlegung des Mitgliedsbeitrages
    • Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
    • Satzungsänderungen
    • Auflösung des Vereins.
  3. Die Mitgliederversammlung entscheidet grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der Anwesenden durch offene Abstimmung mit Handzeichen, bei mehrheitlicher Abstimmung auch geheim. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Bei Satzungsänderungen bzw. Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit 3/4 (drei viertel) Mehrheit der Anwesenden. Bei änderung des Vereinszweckes ist die Zustimmung aller Mitglieder notwendig.
  4. Die Mitgliederversammlung / Vollversammlung findet in der Regel einmal jährlich statt und ist beschlussfähig, unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder.
  5. Außergewöhnliche Mitgliederversammlung: Auf Antrag des Vorstandes oder 1/4 (ein viertel) der Mitglieder ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese ist unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 4 (vier) Wochen einzuberufen und muß innerhalb von 3 (drei) Monaten nach der Antragstellung stattfinden. Weitere Tagesordnungspunkte können von jedem Mitglied bis spätestens 10 (zehn) Tage vor der Mitgliederversammlung in schriftlicher Form beim Vorstand beantragt werden.
  6. über den Ablauf der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift (Protokoll) anzufertigen, in der Datum, Ort und Zeit der Veranstaltung sowie die gefassten Beschlüsse festgehalten werden. Dieses Protokoll ist vom Schriftführer und dem Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter zu unterzeichnen und soll für alle Mitglieder einsehbar sein.

§9
Der Ausschuss

  1. Tritt in der Regel 1 (ein) bis 2 (zwei) mal im Jahr zusammen. Er besteht aus dem jeweiligen Vorstand und 11 weiteren Mitgliedern, die durch die Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt werden.
  2. Der Ausschuss:
    • überprüft die Tätigkeit und die Beschlüsse des Vorstandes
    • Legt die Arbeitsgruppen und deren Kompetenzen fest
    • Genehmigt die notwendigen Ausgaben
    • Führt die Vereinsveranstaltungen durch
    • Beschließt den Ausschluss von Mitgliedern
  3. Der Ausschuss fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  4. über jeden Sitzungsverlauf wird vom Schriftführer ein Protokoll erstellt. Dieses wird an die Ausschussmitglieder versendet ( per Post / elektronischer Form ) und ein Exemplar wird im Archiv der HOG Mortesdorf e.V. abgelegt.

§10
Der Vorstand

  1. Der Vorstand der HOG Mortesdorf e.V. besteht aus dem Vorsitzenden, seinen zwei Stellvertretern und dem Kassenwart. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Für ihre Tätigkeit kann den Vorstandsmitgliedern /Ausschussmitgliedern als Anerkennung und Entschädigung eine Vergütung in Höhe der jeweils gültigen "Ehrenamtspauschale" (§ 3 Nr. 26a EStG) gezahlt werden. Fahrkosten können auf Antrag und nach Beschluss durch den Vorstand erstattet werden.
  2. Die HOG Mortesdorf e.V. wird nach außen ( Landsmannschaftliche Organisationen, Behörden, Institutionen ) von dem Vorstand vertreten. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis können die Vorstandsmitglieder nur bei Verhinderung des Vorsitzenden in seinem Auftrag tätig werden.
  3. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 ( zwei ) Jahren gewählt; Wiederwahl - auch mehrfach - ist zulässig.
  4. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wird aus dem Ausschuss der HOG Mortesdorf e.V. ein Ersatzmitglied, für den Rest der Amtsdauer, in den Vorstand gewählt. Das Aufgabengebiet des Ersatzmitgliedes wird vom Ausschuss bestimmt.
  5. Die Vorstandssitzungen finden in der Regel einmal jährlich statt und werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter, einberufen. Vorstandssitzungen sind ferner einzuberufen wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder dies beantragen. Die Einberufungsfrist von einer Woche sollte eingehalten werden.
  6. Aufgaben des Vorstandes sind:
    • Die Führung der Mitgliederliste
    • Die Verwaltung von Mitgliedsbeiträgen, Spenden und des sonstigen Vereinsvermögens
    • Stundung bzw. Ermäßigung von Mitgliedsbeiträgen
    • Die Rechenschaftsablegung vor der Mitgliederversammlung
    • Koordination aller Vereinsaktivitäten
  7. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vorstand kann auch im schriftlichen, fernmündlichen oder einem sonstigen geeigneten elektronischen Umlaufverfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dieser Art der Beschlussfaßung zustimmen.
  8. über jeden Sitzungsverlauf wird vom Schriftführer ein Protokoll erstellt. Dieses wird an die Vorstandsmitglieder versendet (per Post / elektronischer Form).

§11
Die Kassenprüfer

  1. Es werden zwei Kassenprüfer für die Amtsdauer von 2 (zwei) Jahren gewählt. Sie dürfen nicht dem Vorstand / Ausschuss angehören.
  2. Nach jedem abgeschlossenen Geschäftsjahr werden die Unterlagen des Kassenwartes über die Finanz- und Vermögungsverwaltung der HOG Mortesdorf, e.V., grundsätzlich von den Kassenprüfern gemeinsam geprüft. Das Ergebnis wird in einem Prüfungsbericht festgehalten.
  3. über das Prüfungsergebnis wird der Mitgliederversammlung berichtet.
  4. In Ausnahmefällen, z.B. bei Ausscheiden des Kassenwartes während der Amtsperiode, kann die Kassenprüfung auch nur durch einen der Rechnungsprüfer allein erfolgen.

§12
Der Kassenwart

  1. Der Kassenwart wird für die Dauer einer Legislaturperiode gewählt.
  2. Zu den Aufgaben des Kassenwartes gehören:
    • Das Vereinsvermögen, soweit es aus Bargeld, Wertpapieren, Sparkassen- oder Bankguthaben und ähnlichem besteht, zu verwalten
    • Er sorgt für die fristgerechte Einziehung von Forderungen und Begleichung der Schulden
    • Er führt die Spendenkasse
    • Die Buchführung sowie die Jahresrechnung haben sich strikt an die Gebote der Wahrheit und Klarheit zu halten. Sie müssen stets nachprüfbar sein; die Jahresrechnung muß jedem Mitglied verständlich sein.

§13
Veranstaltungen der HOG Mortesdorf e.V.

  1. Ausschuss- / Vorstandssitzungen: - Sie werden durch den Vorsitzenden einberufen, mit einer Einladungsfrist von 4 ( vier ) Wochen. In dringenden Fällen kann diese Frist auch kürzer sein. In der Einladung ist die Tagesordnung mitzuteilen. - Zusätzliche Anträge zur Tagesordnung sind spätestens 1 ( eine ) Stunde vor Sitzungsbeginn beim Vorsitzenden einzureichen.
  2. Mitgliederversammlung:
    • Die Mitgliederversammlung findet in der Regel im Raum Nürnberg Fürth statt.
      Als Tagesordnung gilt :
      • Rechenschaftsbericht des Vorstandes
      • Bericht der Kassenprüfer
      • Entlastung des Vorstandes
      • Neuwahl des Ausschusses

§14
Finanzmittel und Mitarbeit

  1. Die HOG Mortesdorf e.V. verfügt über finanzielle Autonomie.
  2. Die finanziellen Mittel der HOG Mortesdorf e.V. stammen aus:
    • Mitgliedsbeiträgen der Mitglieder
    • freiwilligen Zuwendungen Dritter
    • freiwilligen und / oder zweckgebundenen Spenden der Mitglieder und Nichtmitglieder
    • sonstigen Einnahmen (Zinsen, Zuschüsse, Tombolas, u.a.)
  3. Zweckgebundene Spenden sind dementsprechend zu verwenden.
  4. Generell werden die Mitgliedsbeiträge Anfang des Jahres erwartet Die Bemessungsgrundlage der zu erhebenden Beiträge wird vom Vorstand ausgearbeitet.
  5. Die Mitarbeit in der HOG Mortesdorf e.V. ist ehrenamtlich. Die Kosten für Arbeitsmittel und Fremdleistungen werden vom Verein getragen. Für die ehrenamtliche Tätigkeit im HOG Mortesdorf e.V., kann eine Vergütung in Höhe der jeweils gültigen "Ehrenamtspauschale" (§ 3 Nr. 26a EStG) gezahlt werden. Fahrkosten können auf Antrag und nach Beschluss durch den Vorstand erstattet werden.
  6. Die Spender können auf Wunsch auf der "Mortesdorfer Internetseite" veröffentlicht werden.
  7. Der Verein stellt jährlich den höchstmöglichen und steuerlich zulässigen Betrag in die freien Rücklagen ein.

§ 15
Haftung

§16
Gültigkeit der Satzung

  1. Die vorliegende Satzung ist in der Mitgliederversammlung am 20.11.2010 in 90762 Fürth Badstraße 3 beschlossen worden.
  2. Spätere änderungen bedürfen der Genehmigung der Mitgliederversammlung.
  3. Die Anmeldung erfolgt beim Amtsgericht München (Registergericht)

§17
Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung der HOG Mortesdorf e.V. ist nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung möglich und bedarf einer Zustimmung von 3/4 (drei viertel) der anwesenden Mitglieder.
  2. Bei Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch den Vorstand als Liquidator, falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt. Vorbehaltlich eines anders lautenden Beschlusses der Mitgliederversammlung ist der Vorstand berechtigt, eine andere Person mit der Liquidation zu beauftragen.
  3. Das Archiv der HOG Mortesdorf e.V. zurzeit in Nürnberg, wird nach Vereinsauflösung der Dokumentationsstelle für Siebenbürgische Landeskunde in Gundelsheim übergeben.
  4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das gesamte Vermögen zu gleichen Teilen an den Arbeitskreis für Siebenbürgische Landeskunde e.V. in Gundelsheim/Neckar und das Sozialwerk der Siebenbürger Sachsen e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.